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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.01.2014
- 1 U 55/13 -
Pharmaunternehmen muss Auskunft über Nebenwirkungen eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Allopurinol" erteilen
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Einnahme eines Arzneimittels und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Auskunftsanspruch eines Geschädigten ausreichend
Ein Pharmaunternehmen aus Ulm ist verpflichtet, Auskunft über Nebenwirkungen und bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Allopurinol" zu erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Medikament mit dem Wirkstoff "Allopurinol" wird sehr häufig bei Gichterkrankungen insbesondere zur Reduzierung der Harnsäure im Blut verordnet. Das
Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Absetzen des Medikaments
Der Kläger hat behauptet, er habe das Medikament von seinem Hausarzt verschrieben bekommen, nachdem bei einer Blutuntersuchung ein erhöhter Harnsäurewert festgestellt worden sei. Am elften Tag der Einnahme habe er sich plötzlich schwach gefühlt und es hätten sich grippeartige Symptome gezeigt. Nachdem er das Mittel abgesetzt habe, habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlimmert. Es habe sich ein Ausschlag an seinem gesamten Körper ausgebreitet, die Augen seien entzündet und blutunterlaufen gewesen. Teilweise hätten sich aus dem Ausschlag große Blasen entwickelt. Nach Hautablösungen von mehr als 30 % der Körperoberfläche sei er auf der Intensivstation behandelt worden. Es sei eine toxisch epidermale Nekrolyse mit Augen- und Schleimhautbeteiligung diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Erkrankung seien ihm in der Folgezeit alle Finger- und Fußnägel sowie sämtliche Zähne ausgefallen. Zudem sei eine starke Sehschwäche zurückgeblieben, die zur Fahruntüchtigkeit geführt habe.
Kläger verlangt Auskunft über bekanntgewordene Fälle und Verdachtsfälle
Er verlangt zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gegen das beklagte
Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen reichen für Auskunftsanspruch aus
Das Oberlandesgericht Oldenburg brauchte nicht konkret festzustellen, dass die vom Kläger geschilderte Erkrankung auf die Einnahme des Medikaments zurückzuführen ist. Es reiche für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17577
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