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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2015
S 36 U 818/12 -

Impfschaden durch betriebsärztliche Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall

Grippeschutzimpfung für Museums­mit­arbeiterin nicht zwingend notwendig

Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall erkrankte eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich z.B. beim Einkaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 21420 Dokument-Nr. 21420

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Kommentare (2)

 
 
MedDir a. D. Dr. Müsch schrieb am 16.09.2015

Handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen medizinischen Kunstfehler, weil "Impfen" laut Arbeitsicherheitsgesetz (ASiG) nicht zu den betriebsärztlichen Aufgaben gehört? Wie steht die Haftpflichtversicherung des Arztes dazu?

MedDir a. D. Dr. Müsch antwortete am 23.09.2015

Es gibt auch Literatur dazu:

Müsch, F. H.: Impfungen von Mitarbeitern: keine Aufgabe der Betriebsärzte nach ASiG

Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), 6/10, S. 380

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