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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013
- S 7 VJ 601/09 -
Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung anzuerkennen
LWL Versorgungsamt Westfalen muss Beschädigtenversorgung gewähren
Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B - Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Junge im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft und leidet nun an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL Versorgungsamt Westfalen - in Münster lehnte die Anerkennung und
LWL muss gesundheitliche Folgen als Impfschaden anerkennen
Die hiergegen durch die Eltern des Jungen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als
Impfkomplikation hat sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert
Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil aus, auf Grund medizinischer Beweiserhebung sei die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B - Komponente der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Schäden nach Grippeschutzimpfung bei dienstlicher Veranstaltung in bestimmten Fällen als Dienstunfall anzuerkennen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 1.12]) - Opfer eines Banküberfalls hat Anspruch auf Beschädigtenversorgung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: L 6 VG 2210/12])
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Dokument-Nr. 17503
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