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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.04.2016
1 L 269/16.NW -

Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten rechtmäßig

Bereits einmalige Einnahme einer "harten Droge" begründet Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnis­inhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, dass eine gewisse Restwirkung der Droge nicht auszuschließen sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Antragsteller erhebt Widerspruch gegen Führerscheinentzug

Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Neustadt einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer "Linie" Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal drei Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Amphetaminkonzentration im Blut zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr nicht entscheidend

Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut - wir schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sogenannten "harten Droge" Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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