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Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2015
461 C 19626/15 -

Vermieter kann alle fünf Jahre Besichtigung der Mietwohnung verlangen

Bei drohendem Schaden hat Vermieter ebenfalls Anspruch auf Besichtigung der Mietwohnung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Vermieterin aus Gauting. Sie vermietet seit 2006 eine Einzimmerwohnung in München an den beklagten Mieter. Dort wurden im Jahr 2012 letztmals in Bad und Diele Reparaturarbeiten durch die Vermieterin durchgeführt. Im Juni 2015 teilte die Hausverwaltung der Vermieterin mit, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austreten. Der Geruch hielt mehr als zwei Wochen an. Eine genaue Beschreibung des Geruchs war nicht möglich. Da die Vermieterin in Sorge war, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache des üblen Geruchs sind, wollte sie die Wohnung besichtigen. Der Mieter bestritt, dass unangenehme Gerüche aus seiner Wohnung austreten und bot keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.

Mieter muss Besichtigung der Wohnung durch Vermieterin nach Vorankündigung von fünf Werktagen dulden

Das Amtsgericht München verpflichtete den Mieter, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten könne, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt, so das Gericht. Der Anspruch der Klägerin entfalle nicht deshalb, weil die Geruchsbelästigung jetzt nicht mehr vorliege. Der Geruch dauerte längere Zeit an, nämlich mehr als zwei Wochen. Eine solche Dauer lasse eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten, entschied das Gericht weiter.

Vermieter darf nicht auf Dauer von Besichtigung seines Eigentums ausgeschlossen werden

Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen: Seit der letzten Wohnungsbesichtigung sind mehr als fünf Jahre vergangen. Das Gericht führt aus, dass ein Vermieter nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden könne. Denn Wohnraummietverhältnisse seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Dauer angelegt. In der Praxis komme es nicht selten zu Mietverhältnissen, die mehrere Jahrzehnte dauern.

Spätestens alle fünf Jahre muss Vermieter Zugang zur Wohnung gewährt werden

Nach Auffassung des Gerichts könne daher ein Vermieter alle fünf Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Denn dieser Zeitraum von fünf Jahren sei nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der allgemeinen Vertragspraxis der Zeitraum, nach dessen Ablauf Schönheitsreparaturen vorzunehmen seien, nach dessen Ablauf also auch bei bestimmungsgemäßem und vertragsgemäßem Gebrauch eine solche Abnutzung auftreten könne, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssten, um eine Substanzschädigung zu vermeiden. Bei einem solchen Fünfjahreszeitraum werde der Mieter, da die Besichtigung auch vorher anzukündigen und schonend (vorzunehmen) sei, auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt, so das Gericht.

Das Besichtigungsrecht sei auch nicht entfallen, weil die Vermieterin im Rahmen der Reparaturen im Jahr 2012 die Wohnung besichtigt habe. Denn nach dem unwiderlegten Vortrag der Vermieterin habe sie damals nur das Bad und die Diele besichtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 297
ZMR 2016, 297

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Dokument-Nr.: 22735 Dokument-Nr. 22735

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Kommentare (1)

 
 
StahlWind schrieb am 13.06.2016

Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 und 2

(1) „Die Wohnung ist unverletzlich.“

(2) „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“

Grundgesetze gelten auch und gerade fur Richter!

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