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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 27.10.2014
- 6 C 1267/14 -
Kein Besichtigungsrecht des Vermieters wegen möglicher baulicher Mängel und Hinweis auf die Instandhaltungspflicht
Besichtigungsrecht setzt Vorliegen von konkreten Mängeln voraus
Will ein Vermieter seine vermietete Wohnung besichtigen, so muss er dafür einen konkreten sachlichen Grund angeben. Es genügt dabei nicht, auf mögliche bauliche Mängel und auf die Instandhaltungspflicht hinzuweisen. Vielmehr müssen konkrete Mängel vorliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vermieter seine Wohnung letztmalig im Jahr 2004 besichtigt hatte, kündigte er im Dezember 2012 gegenüber seinem Mieter eine weitere beabsichtigte Besichtigung an. Der Vermieter schlug dazu mehrere Termine vor. Der Mieter reagierte hierauf jedoch nicht. Auf die weiteren mündlichen und im Mai 2013 letztmalig schriftlichen Aufforderungen zur Gewährung des Zutritts reagierte der Mieter ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Er gab an, dass er zum Zutritt berechtigt sei. Er verwies zur Begründung zunächst auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes und zur Ablesung von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten dürfe. Als weitere Gründe für die Besichtigung führte der Vermieter an, dass er die Wohnung auf mögliche bauliche Mängel untersuchen, Vermessungen vornehmen und die Wohnung seiner Frau zeigen wolle. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Ordentliche Kündigung wegen Zutrittsverweigerung unwirksam
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen den Vermieter. Die
Besichtigungsrecht regelnde Mietvertragsklausel wegen Unbestimmtheit unwirksam
Soweit sich der Vermieter hinsichtlich seines Besichtigungsrechts auf die Klausel im Mietvertrag berief, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn die Klausel sei seiner Ansicht nach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel aufgrund unangemessener Benachteiligung des Mieters
Zudem sei die Mietvertragsklausel nach Auffassung des Amtsgerichts aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Besichtigungsrecht nur bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grunds
Das Amtsgericht verwies darauf, dass ein Vermieter nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes berechtigt sei, die Wohnung eines Mieters zu besichtigen. Ein solcher Grund könne zum Beispiel dann vorliegen, wenn dem Vermieter Mängel angezeigt wurden, konkrete Gefahren für die Wohnung drohen oder der konkrete Verdacht besteht, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig gebraucht oder seine Obhutspflichten verletzt. Auch das Ablesen von Messgeräten, ein geplanter Verkauf oder eine geplante Neuvermietung können ein Besichtigungsrecht begründen.
Vermieter benennt keinen sachlichen Grund zum beabsichtigten Zutritt
Nach Einschätzung des Amtsgerichts habe der Vermieter keinen sachlichen Grund angegeben, aus dem sich ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2015, 148/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 148 WuM 2015, 148
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Dokument-Nr. 20786
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