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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2016
- VG 1 K 236.13 -
Otto Mueller-Fälschungen bleiben in amtlicher Verwahrung
Sicherstellung soll Gefahr des Weiterverkaufs der Zeichnungen in betrügerischer Absicht abwenden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin Zeichnungen, die vermeintlich vom expressionistischen Künstler Otto Müller angefertigt worden sind, nicht herausgeben muss.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2013 stellte der Polizeipräsident in Berlin 14 mit der Signatur "Otto Mueller" versehene Farbkreidezeichnungen sicher. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass er die Zeichnungen auf einem Flohmarkt erworben habe, weil sie ihm gefallen hätten. Er könne nicht beurteilen, ob es sich um authentische Werke Muellers handele. Er beabsichtige nicht, gefälschte Kunstwerke als echt zu veräußern. Er sei bereit, eine Kennzeichnung anzubringen, wonach die
Entfernung der Kennzeichnungen an Fälschungen im Hinblick auf erheblichen Wert der Werke nicht auszuschließen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die gegen die Sicherstellung gerichtete Klage ab. Die polizeiliche Maßnahme sei gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr abzuwenden, dass die Zeichnungen in betrügerischer Absicht weiterverkauft würden. Es stehe nach der Stellungnahme eines Kunstsachverständigen fest, dass die Werke nicht von Otto Mueller angefertigt worden und damit Fälschungen seien. Auch wenn sachverständige Kunsthändler die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23679
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