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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2016
28 O 498/14 -

Gefälschtes Bild von Max Pechstein darf vernichtet werden

Vernichtung des gefälschten Originalwerks nicht unverhältnismäßig

Das Landgericht Berlin hat einen Kunstliebhaber dazu verurteilt, in die Vernichtung der Tusch­pinsel­zeichnung "Strandszene mit Boot", die rechts unten mit "HMP" monogrammiert war und den Zusatz "1914" trug, einzuwilligen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunstliebhaber und Kläger hatte die Tuschpinselzeichnung "Strandszene mit Boot" zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung "Selbstbildnis", die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahre 1987 im Kunsthandel erworben. Er war davon ausgegangen, dass auch die Tuschpinselzeichnung ein Werk von Pechstein sei. Im Jahr 2014 beauftragte er die Beklagte, beide Bilder zu versteigern, und lieferte die Objekte bei einer Repräsentanz der Beklagten in Berlin ein. Einige Zeit später informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei der Zeichnung "Strandszene mit Boot" um eine Fälschung handeln solle. Der Kläger möge das Blatt vernichten oder aber als Fälschung kennzeichnen. In der Folgezeit gab es mehrfachen Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem u.a. der Kläger die Beklagte aufforderte, die Bilder, die sie im Oktober 2014 an ihre Repräsentanz in einer anderen Stadt gesandt hatte, an ihn zurückzugeben. Im Januar 2015 erhob der Kläger Klage auf Rückgabe der beiden Bilder. Zwischenzeitlich war die Zeichnung "Strandszene mit Boot" beim Landeskriminalamt asserviert worden; die Kaltnadelradierung "Selbstbildnis" erhielt der Kläger im März 2015 zurück.

An dem Rechtsstreit beteiligten sich nachfolgend auch die Inhaber der Urheberrechte des Künstlers Hermann Max Pechstein als sogenannte Drittwiderkläger unmittelbar bzw. mittelbar mit dem Ziel, den Kläger seinerseits zu verurteilen, in die Vernichtung der Zeichnung "Strandszene mit Boot" einzuwilligen.

Bild ist Fälschung

Das Landgericht Berlin gab der Drittwiderklage statt und verurteilte den Kläger dementsprechend. Bei dem vorgenannten Bild handele es sich um eine Fälschung der urheberrechtlich geschützten Rohrfederzeichnung "Ausfahrendes Kanu I" von Pechstein aus dem Jahre 1914. Dieses Werk, das in einem Katalog abgebildet worden sei, habe möglicherweise als Vorlage der Fälschung gedient. Auf der bei der Beklagten eingereichten Tuschfederzeichnung befinde sich das als Weißpigment gebräuchliche Titanweiß Rutil, welches erst Ende der 1930er Jahre auf dem Markt eingeführt worden sei. Das Bild könne nicht aus dem Jahr 1914 stammen, da weder ersichtlich sei noch behauptet werde, dass diese Farbpigmente erst nachträglich in die Zeichnung eingebettet worden seien.

Gericht bejaht Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Werks

Die Drittwiderkläger und die von diesen vertretenen weiteren Erben nach Hermann Max Pechstein hätten einen Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Werks "Strandszene mit Boot". Indem der Kläger die Fälschung bei der Beklagten zur Versteigerung eingeliefert habe, habe er in das urheberrechtlich geschützte Recht der Erben auf Verbreitung eingegriffen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger von der Echtheit der Zeichnung ausgegangen sei, da der Anspruch auf Vernichtung kein Verschulden erfordere.

Vervielfältigung des Originalwerks rechtfertigt Anordnung der Vernichtung

Die Vernichtung sei auch nicht unverhältnismäßig. Wenn nur das auf Max Pechstein als Urheber hinweisende Monogramm entfernt werden würde, könne trotzdem nicht sicher verhindert werden, dass der Rechtsverkehr getäuscht werde. Es handele sich im Übrigen nicht nur um die Herstellung einer Nachahmung, die lediglich Ähnlichkeiten im Stil des Künstlers aufweise. In einem solchen Fall möge es ausreichen, nur das Monogramm zu entfernen. Hier sei dagegen das Originalwerk vervielfältigt worden. Dies rechtfertige ein strengeres Vorgehen.

Klage auf Herausgabe beider Bilder bereits erledigt

Soweit der Kläger seinerseits mit seiner Klage begehrt hatte, beide Bilder von der Beklagten zurückzuerhalten, hatte der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden. Denn das Originalwerk hatte die Beklagte bereits an ihn zurückgesandt. Das zweite - gefälschte - Bild hatte die Beklagte schon vor der Klageeinreichung nicht mehr im Besitz, da es beim Landeskriminalamt verwahrt wurde. Das Landgericht musste insoweit nur noch über die anteiligen Kosten entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
die hälfte des lebens schrieb am 03.01.2017

selbst wenn das bild eine fälschung ist ist es als copywerk eine eigenständige künstlerische leistung.die vernichtung war nur dem willen der

mitkläger gefällig...eine deutliche kennzeichnung

etwa die anbringung des namens des kopierers statt des h.m.pechsteins hätte mit der auflage des nur privaten zukünftigen gebrauches gereicht.

nachepfundene werke sind kunst und erst die

gleichsetzung mit dem ökonomischen wert des originales macht die krimminele handlung.kunst aber ist allgemeingut.die privatisierung von kunst entzieht diese der allgemeinheit..damit hört kunst auf kunst zu sein und ist nur noch

geldanlage.dem will die zwangsvernichtung gegen die kunst hier rechnung tragen.nichts anderes.es geht also um vermögensbewahrung durch exklusivität.gut die soll in der öffentlichkeit gewahrt bleiben...für den nichtkommerziellen privaten gebrauch ist die nutzung nicht wertmindernd.absolutistische ansprüche sollten auch dem recht suspekt bleiben.kunst ist eine geistige angelegenheit.

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