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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2016
- 28 O 498/14 -
Gefälschtes Bild von Max Pechstein darf vernichtet werden
Vernichtung des gefälschten Originalwerks nicht unverhältnismäßig
Das Landgericht Berlin hat einen Kunstliebhaber dazu verurteilt, in die Vernichtung der Tuschpinselzeichnung "Strandszene mit Boot", die rechts unten mit "HMP" monogrammiert war und den Zusatz "1914" trug, einzuwilligen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunstliebhaber und Kläger hatte die Tuschpinselzeichnung "Strandszene mit Boot" zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung "Selbstbildnis", die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahre 1987 im Kunsthandel erworben. Er war davon ausgegangen, dass auch die Tuschpinselzeichnung ein Werk von Pechstein sei. Im Jahr 2014 beauftragte er die Beklagte, beide Bilder zu versteigern, und lieferte die Objekte bei einer Repräsentanz der Beklagten in Berlin ein. Einige Zeit später informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei der Zeichnung "Strandszene mit Boot" um eine
An dem Rechtsstreit beteiligten sich nachfolgend auch die Inhaber der Urheberrechte des Künstlers Hermann Max Pechstein als sogenannte Drittwiderkläger unmittelbar bzw. mittelbar mit dem Ziel, den Kläger seinerseits zu verurteilen, in die
Bild ist Fälschung
Das Landgericht Berlin gab der Drittwiderklage statt und verurteilte den Kläger dementsprechend. Bei dem vorgenannten Bild handele es sich um eine
Gericht bejaht Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Werks
Die Drittwiderkläger und die von diesen vertretenen weiteren Erben nach Hermann Max Pechstein hätten einen Anspruch auf
Vervielfältigung des Originalwerks rechtfertigt Anordnung der Vernichtung
Die
Klage auf Herausgabe beider Bilder bereits erledigt
Soweit der Kläger seinerseits mit seiner Klage begehrt hatte, beide Bilder von der Beklagten zurückzuerhalten, hatte der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden. Denn das Originalwerk hatte die Beklagte bereits an ihn zurückgesandt. Das zweite - gefälschte - Bild hatte die Beklagte schon vor der Klageeinreichung nicht mehr im Besitz, da es beim Landeskriminalamt verwahrt wurde. Das Landgericht musste insoweit nur noch über die anteiligen Kosten entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23638
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