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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2016
- VG 1 L 282.16 -
"Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am "MyFest"-Ort
Anmeldern der Demonstration kommt kein Privileg der ersten Anmeldung zu
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die sogenannte "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am Ort des "MyFest" stattfinden darf.
Bereits am 26. Juli 2015 meldete der Antragsteller für den 1. Mai 2016 eine Versammlung zum Thema "Revolutionäre 1. Mai Demo" an, zu der er 15.000 bis 20.000 Teilnehmer erwartet. Die ursprünglich geplante Versammlungsroute änderte die Versammlungsbehörde dahingehend, dass eine Nutzung des Streckenabschnittes Oranienstraße zwischen Oranienplatz (einschließlich) und Adalbertstraße, der Adalbertstraße, der Manteuffelstraße sowie der Wiener Straße zwischen Manteuffelstraße und Ohlauer Straße untersagt wurde. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die Versammlung mit dem parallel stattfindenden, ebenfalls als Versammlung angemeldeten "MyFest" kollidiere. Die Beschränkung sei zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner erforderlich; dem Anmelder komme kein Privileg der ersten Anmeldung zu.
Traditionsreiches "MyFest" ist auf Veranstaltungsort angewiesen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Entscheidung diene der Abwehr unmittelbarer Gefahren, die bei einer Kollision beider
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Routenänderung für "Revolutionäre 1. Mai Demo" in Berlin rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: VG 1 L 130.13]) - Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 2135/09])
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Dokument-Nr. 22548
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