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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2019
- VG 1 L 363.18 -
Vorerst kein Verbot von gefährlichen Werkzeugen im Berliner Nahverkehr
Verbotsverfügung der Bundespolizei zu unbestimmt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst suspendiert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 verbot die Bundespolizeidirektion Berlin das Mitführen oder Benutzen gefährlicher Werkzeuge auf dem Streckenabschnitt zwischen den Bahnhöfen Zoologischer Garten und Lichtenberg sowie auf allen dazwischenliegenden Stationen. Das Verbot wurde bis zum 31. Januar 2019 jeweils für die Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag im Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgesprochen und darüber hinaus für sofort vollziehbar erklärt. Die Allgemeinverfügung sollte nicht für Personen gelten, die gefährliche Werkzeuge unter Glaubhaftmachung einer Berechtigung oder zum häuslichen Gebrauch mitführen. Hiergegen wandte sich ein S-Bahn-Nutzer.
Begriff des gefährlichen Werkzeugs zu unbestimmt
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden erhebliche Zweifel. Schon die Bestimmtheit der Verfügung begegne Bedenken. Denn es sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände von ihr erfasst sein sollten. Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich. Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Werkzeug "benutzt" werde. Dies gelte auch für die Frage des Mitführens solcher Gegenstände "zum häuslichen Gebrauch".
Gegenstände werden oftmals erst aufgrund der Art der konkreten Verwendung gefährlich
Die Verfügung sei weiterhin auch deshalb zu beanstanden, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Denn die von der Allgemeinverfügung erfassten, aber weder verbotenen noch erlaubnispflichtigen Gegenstände seien oftmals erst aufgrund der Art ihrer konkreten Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führen dieser Gegenstände überschreite daher für sich genommen nicht die Gefahrenschwelle. Gegenteiliges folge nicht aus den statistischen Angaben der
Allgemeinverfügung richtet sich an falschen Adressatenkreis
Schließlich richte sich die Allgemeinverfügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus. Als Nichtstörer könnten diese schließlich nicht in Anspruch genommen werden, weil es an den dazu notwendigen qualifizierten Voraussetzungen fehle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 26933
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