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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2009
- VG 22 A 177.09 -
Leichen dürfen bei "Körperwelten"-Ausstellung nicht öffentlich seziert werden
Ehrfurcht vor toten Menschen muss gewahrt bleiben
Die im Rahmen der Ausstellung "Körperwelten und Der Zyklus des Lebens" geplante öffentliche anatomische Sektion von Leichen bleibt verboten. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung zurück.
Bei der genannten Ausstellung, in der bis Ende August 2009 sog. Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt werden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für alle interessierten Besucher zwei konservierte menschliche Leichen präpariert werden. Dies untersagte die genannte Behörde unter Berufung auf Vorschriften des Sektionsgesetzes und des Bestattungsgesetzes.
Anatomische Sektion darf nur für Lehre und Forschung in einem entsprechenden Institut durchgeführt werden
Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Behörde einstweilen bestätigt. Danach sei die Verfügung aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Überlegungen sei Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Dies gelte auch für Verstorbene. Demgemäß bestimme das Bestattungsgesetz, dass derjenige, der mit Leichen umgehe, dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren habe. Nach dem Sektionsgesetz sei die anatomische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des VG Berlin vom 20.07.2009
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Dokument-Nr. 8180
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