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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2012
VG 28 K 5.12 -

Richterbesoldung in Berlin ist amtsangemessen

Besoldung von Beamten und Richtern in Berlin ist nicht verfassungswidrig

Die Besoldung der Richter im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Besoldung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

In dem vorzuliegenden Fall ist der Kläger ein Vorsitzender Richter in der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 2. Dieser hatte die Auffassung vertreten, seine Besoldung sei jedenfalls ab 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die Einkommen der Juristen in der Privatwirtschaft und in großen Rechtsanwaltskanzleien seien in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als die Einkommen der Richter. Schließlich seien die im Dienst des Landes stehenden Richter gegenüber den deutlich besser alimentierten Kollegen anderer Bundesländer benachteiligt.

Gesetzgeber verfügt über weiten Gestaltungsspielraum bei Ausgestaltung des Alimentationsprinzips

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Besoldung von Beamten und Richtern erst dann verfassungswidrig, wenn dies evident sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall, auch wenn die hier gezahlte Richterbesoldung geringer sei als die in anderen Bundesländern gewährte Alimentation. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei seien u.a. das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft und die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber dürfe in seine Erwägungen auch die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einbeziehen. Der Berliner Gesetzgeber habe den hierdurch bestimmten Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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