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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2014
- VG 4 K 122.14 -
IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung rechtmäßig
Straftatbestand erfüllende Tätigkeit für Zugehörigkeit zur IHK nicht von Belang
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Der in Berlin lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das zuständige Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die
VG bejaht Mitgliedschaft in der IHK trotz rechtswidriger Betätigung des Klägers
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Er erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehörten natürliche Personen mit einer Betriebsstätte im Bezirk zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in IHK ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 3 K 1741/10.KS]) - GmbH muss trotz Gewerbeabmeldung IHK-Beiträge zahlen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2008
[Aktenzeichen: 3 K 393/08.KO])
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Dokument-Nr. 20395
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