wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2014
VG 4 K 122.14 -

IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung rechtmäßig

Straftatbestand erfüllende Tätigkeit für Zugehörigkeit zur IHK nicht von Belang

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Der in Berlin lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das zuständige Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) Mitgliedsbeiträge vom Kläger. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die IHK könne kein Interesse an Mitgliedern wie ihm haben. Ansonsten würde ein erheblicher Anteil der Mitglieder der IHK aus gewerblich tätigen Straftätern bestehen. Er strebe auch keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit zukünftig nicht in den Genuss der Leistungen der Beklagten.

VG bejaht Mitgliedschaft in der IHK trotz rechtswidriger Betätigung des Klägers

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Er erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehörten natürliche Personen mit einer Betriebsstätte im Bezirk zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Die Kammerzugehörigkeit trete kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedürfe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergebe sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukomme. Hieran sei die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfülle, sei nicht von Belang.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20395 Dokument-Nr. 20395

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20395

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?