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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2016
- VG 6 K 103.16 u.a. -
Berliner Ferienwohnungen: Zweckentfremdungsverbot verfassungsgemäß
Zweckentfremdungsverbot zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das in der Hauptstadt geltende Verbot der Zweckentfremdung verfassungsgemäß ist.
In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der
Kläger begehren Erteilung sogenannter Negativatteste für gewerbliche Ferienwohnungen
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls vermieten gewerblich Ferienwohnungen. Sie begehrten mit ihrer Klage die Erteilung sogenannter Negativatteste. Hierdurch wird bestätigt, dass für die Nutzung von Räumen keine zweckentfremdungsrechtliche
Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet nachweislich erfüllt
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Auffassung der Kläger nicht. Die betreffenden Wohnungen seien vom Gesetz erfasst. Der Senat von Berlin habe wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene
Sowohl gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch gewerbliche und berufliche von Wohnräumen künftig gleichermaßen verboten
Den berechtigten Belangen der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen sei durch die Einräumung einer zweijährigen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen worden. Zudem könne - worüber hier nicht zu befinden gewesen sei - in Ausnahmefällen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.04.2016
[Aktenzeichen: VG 6 L 246.16]) - Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslos
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: VG 13 L 274. 13])
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Dokument-Nr. 22726
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