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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.04.2016
- VG 6 L 246.16 -
Zweckentfremdungserlaubnis für Ferienwohnung kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden
Ausnahme kann nur bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann.
Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz dürfen Wohnungen im Land Berlin ab dem 1. Mai 2016 grundsätzlich nur noch mit einer Genehmigung als
Antragstellerin beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Zweckentfremdungsgenehmigung für Wohnung
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin einer 66 qm großen Wohnung in Berlin-Moabit, die sie seit Ende 2013 regelmäßig als
Zinsen zur Abzahlung der Wohnung lassen sich auch aus Vermietung der Wohnung decken
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Es sei zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe. Zwar könne eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden. Hierfür sei aber nichts erkennbar. Denn bei einem Kaufpreis der Wohnung von 140.000 Euro müsse die Klägerin derzeit nur jährliche Zinsen von 3.193 Euro zahlen. Bei einer regulären Vermietung der Wohnung lasse sich dieser Betrag ohne weiteres erzielen, und die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Änderung des Darlehensvertrages unzumutbar wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22539
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