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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
- 18 K 1622/11 -
Taubenfütterungsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig
Anordnung eines Taubenfütterungsverbotes liegt im politischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde
Eine Stadt ist dazu berechtigt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines in Langenfeld ansässigen Rechtsanwaltes gegen das
Ausnahme von Taubenfütterungsverbot kann nicht erteilt werden
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied dass die Stadt berechtigt sei, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechtsverordnung ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 11586
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