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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2013
- 10 K 1393/11 -
Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zulässig
Unzumutbare Beeinträchtigungen für Anwohner nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Umnutzung einer ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber für zulässig erklärt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarrechte von Anwohnern durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (Gehörlosenschule) konnte nicht festgestellt werden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Grundstückseigentümer aus Dortmund, die geltend machten, dass die Baugenehmigung zur Umnutzung einer benachbarten ehemaligen Gehörlosenschule mit Internat in eine Erstaufnahmeeinrichtung für
Rechtsverletzung der Kläger durch neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellbar
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch erfolglos. Auch nach umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Gericht eine Rechtsverletzung der Kläger durch die neue Nutzung des Grundstücks nicht feststellen. Im Klageverfahren gegen eine Baugenehmigung kann ein Nachbar nur dann erfolgreich klagen, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.
Verkehrslärm als Vorliegen einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreichend
Aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks konnte das Gericht eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarrechte der Kläger durch die von der beklagten Stadt Dortmund erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im
Über bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende befürchtete anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 17062
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