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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20.02.2013
- 5 K 455/12.GI -
Rauchverbot auf dem Schulgelände umfasst auch E-Zigarette
Auch das Inhalieren einer E-Zigarette ist als "Rauchen" anzusehen und somit gemäß Schulgesetz untersagt
Das Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt auch für E-Zigaretten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und wies damit die Klage eines Lehrers ab, dessen Schulleiter ihm das Nutzen einer elektronischen Zigarette auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Klage gegen das ebenfalls untersagte bloße Zeigen der E-Zigarette gab das Gericht allerdings statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein in Marburg unterrichtender
Lehrer hat Vorbildfunktion und darf Schülern keinen Anlass zur Missachtung gesetzlicher Vorgaben geben
Gestützt war die Anweisung auf das Hessische
Generelles Rauchverbot soll Prävention vor risikobehaftetem Verhalten leisten
Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem
Rauchverbot kann auf Verpflichtung des Lehrers zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gestützt werden
Damit gehe die Vorschrift mit ihren Intentionen deutlich weiter als das Nichtraucherschutzgesetz. Schüler sollten danach durch das schulische Vorbild nicht in die Versuchung geführt werden, etwas nachzuahmen, das nach der Bewertung fachkundiger Stellen (u.a. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums) ein gesundheitliches Gefährdungspotential aufweise. Obwohl noch keine endgültigen Untersuchungen über die Gefährdungen insbesondere der "Passivraucher" vorlägen, seien allergische Reaktionen oder Beeinträchtigungen der Atemwege beim Rauchen und Mitrauchen nicht auszuschließen, weshalb z.B. das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Gleichbehandlung mit herkömmlichen Zigaretten empfehle. Wegen des vorhandenen Gefährdungspotentials sei das
Bloßes Zeigen der E-Zigarette zulässig
Nur das bloße Zeigen der E-Zigarette könne nicht auf die einschlägigen Normen gestützt werden, weshalb der
Zur Information:
§ 3 Hessisches Schulgesetz
[...]
(9) Die
§ 1 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags, [...]
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- E-Zigarette gesundheitlich nicht unbedenklich
(Landgericht Amberg, Urteil vom 15.10.2012
[Aktenzeichen: 41 HK O 303/12]) - Gesundheitsministerin darf nicht vor E-Zigaretten warnen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: 13 B 127/12]) - E-Zigarette gesundheitlich nicht unbedenklich
(Landgericht Amberg, Urteil vom 15.10.2012
[Aktenzeichen: 41 HK O 303/12])
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Dokument-Nr. 15274
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