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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31.08.2016
1 B 156/16 -

Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht zulässig

Pflicht zur Fortbildung besteht nicht nur alle vier Jahre

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem ein derzeit nicht aktiver Fahrlehrer sich gegen den Entzug seiner Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht gewandt hatte.

Nach dem Fahrlehrergesetz sind Fahrlehrer verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Fahrlehrererlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Fahrlehrer zweimal gegen die Fortbildungspflicht verstößt.

Landkreis entzieht Fahrlehrer mangels Teilnahme an Fortbildung Fahrlehrererlaubnis

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens nahm zuletzt im Januar 2012 an einer solchen Fortbildung teil. Ende 2015 wies der Landkreis Göttingen ihn darauf hin, dass er bis zum 21. Januar 2016 erneut an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen müsse. Dies tat der Antragsteller auch auf nachfolgende mehrfache Aufforderung hin nicht. Daraufhin entzog der Landkreis Göttingen dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an.

Antragsteller verneint eigenen Verstoß gegen Fortbildungspflicht

Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er vertrat die Auffassung, von einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht könne erst gesprochen werden, wenn er auch 2020 keinen Fortbildungslehrgang besuche. Die Fortbildungspflicht entstehe nur alle vier Jahre.

Fortbildungspflicht durch Erlaubnisbehörde kann durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden

Diese Auffassung teilte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Pflicht zur Fortbildung nicht nur alle vier Jahre bestehe, so dass ein zweimaliger Verstoß gegen diese Pflicht im Fall des Antragstellers nicht erst 2020 vorliegen könne. Vielmehr sei es so, dass die Fortbildungspflicht durch die Erlaubnisbehörde auch durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden könne. Komme der Fahrlehrer diesen Einzelaufforderungen nicht nach, liege darin jeweils ein (weiterer) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht. Den Einwand des Antragstellers, er habe ortsnah nicht zeitgerecht an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen können, ließ das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Fortbildungspflicht und des absehbaren zeitlichen Ablaufs, auf den der Antragsteller sich habe einstellen können, nicht gelten. Der Antragsteller muss seine Fahrlehrererlaubnis nach der Entscheidung sofort an den Landkreis herausgeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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Dokument-Nr.: 23158 Dokument-Nr. 23158

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