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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 08.03.2022
- 1 B 274/21 -
Bei Suizidgefahr besteht Pflicht für Ausländerbehörde amtsärztliche Untersuchung vor Abschiebung einzuleiten
Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend
Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bei einer ausreisepflichten Person, so muss die Ausländerbehörde eine amtsärztliche Untersuchung einleiten und eine fachärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten einholen. Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen genügt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein ausreisepflichtiger Mann im Dezember 2021 mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Göttingen gegen eine
Feststellung der Reisefähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung
Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied zu Gunsten des Antragstellers. Die Ausländerbehörde sei in Anwendung des § 24 VwVfg in Verbindung mit § 1 NVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt durch eine
Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend
Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31575
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