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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 17.07.2013
- 3 K 1407/11.KS -
Schwere sprachliche Defizite in einer Prüfungsklausur können zu Nichtbestehen des gesamten Examens führen
Angehender Lehrer erhält keine Möglichkeit Klausur zu wiederholen
Eine Prüfungsklausur ist eine wissenschaftliche Arbeit, die immer hohe sprachliche Standards erfüllen muss. Dies gilt insbesondere für Prüfungsarbeiten im Lehrerexamen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel.
In dem zugrunde liegenden Fall stammt der Kläger aus Kasachstan und kam 1993 nach Deutschland. Ab 2005 studierte er an der Universität Gießen
Klausuren wurden beide Male mit "mangelhaft" bewertet
Die Sprachfertigkeit des angehenden Lehrers war so schlecht, dass er seine akzeptablen fachlichen Leistungen in der Prüfungsklausur
Kläger begehrte Neubewertung seiner Klausur
Gegen diese Entscheidung des Prüfungsamtes klagte er vor dem VG Kassel- erfolglos. Er hatte vorrangig erreichen wollen, dass die Wiederholungs-Klausur
Kläger kritisierte strenge Bewertung der Sprache
Der Kläger hatte unter anderem argumentiert: Seine fachlichen Leistungen seien ja anerkannt worden, man habe ihn also verstanden, also könne sein Deutsch so schlecht nicht sein. Folglich sei die Klausur-Note "mangelhaft" nicht gerechtfertigt. Außerdem erklärte der Kläger, die Bewertung der Sprache dürfe bei einer
VG Kassel: sprachliche Ausdrucksweise muss eigenständig beurteilt werden
Das sieht das Gericht anders: Die Fähigkeit eines Kandidaten, sich in einer wissenschaftlichen
Wissenschaftliche Arbeiten müssen immer hohen sprachlichen Standard erfüllen
Das Gericht hebt hervor, dass die Prüfungsklausur des Klägers auf nahezu jeder Seite voller schwerwiegender sprachlicher Fehler ist. Außerdem handele es sich bei einer Prüfungsklausur um eine wissenschaftliche Arbeit, die immer hohe sprachliche Standards erfüllen muss. Dies gelte in besonderer Weise für Prüfungsarbeiten im Lehrerexamen, wie es der Kläger ablegen wollte. Insbesondere Pädagogen müssten in der Lage sein, ihr Fachwissen durch korrekten und sicheren Gebrauch der Sprache zu vermitteln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
- Keine Zulassung zur praktischen Fahrprüfung bei offenkundiger Täuschung anlässlich der theoretischen Fahrprüfung
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 26.03.2013
[Aktenzeichen: 3 K 1009/12.NW]) - Weitere Wiederholung der praktischen Fahrlehrerprüfung bei fehlerhaft zusammengesetztem Prüfungsausschuss möglich
(Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: ])
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Dokument-Nr. 16442
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