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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2013
Weitere Wiederholung der praktischen Fahrlehrerprüfung bei fehlerhaft zusammengesetztem Prüfungsausschuss möglich
Ausschussvorsitzender darf Benennung der Prüfer nicht weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses überlassen
Die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung für Fahrlehrer(innen) kann dann nicht von dem Prüfungsausschuss für endgültig nicht bestanden erklärt werden, wenn die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß durch den Ausschussvorsitzenden zu dieser Prüfungsabnahme berufen wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prüfungsausschuss für Fahrlehrer(innen) Lüneburg die zweite
Tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden nicht ordnungsgemäß berufen
Die dagegen gerichtete Grundsatzberufung des beklagten Prüfungsausschusses, blieb vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15050
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