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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.05.2013
- 2 K 1036/12.KO -
Handel mit Balkanhunden zu Recht untersagt
Bei Angebot von mehr als 30 Hunden im Online-Anzeigenportal ist von gewerbsmäßigem Hundehandel auszugehen
Die Kreisverwaltung hat einer Hundehalterin, die als Vermittlerin von Hunden für einen kroatischen Tierhilfeverein auftritt, zu Recht den gewerbsmäßigen Hundehandel untersagt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren bei der Klägerin, die in ihrer Wohnung zwischen 4 und 8 eigene
Klägerin verneint Gewinnerzielungsabsicht und daraus resultierenden gewerbsmäßigen Handel
Gegen das von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärte Verbot hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch sowie einem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz Klage erhoben (vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 07.09.2011 - 2 L 760/11.KO -). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht gewerbsmäßig zu handeln. Die von ihr für die Abgabe der
Tätigkeit der Klägerin ist als erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Tierhandel anzusehen
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ihre Tätigkeit als ein nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtiger gewerbsmäßiger Tierhandel anzusehen. Dafür spreche zum einen die Anzahl der vermittelten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16116
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