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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015
- 5 K 717/15.KO -
Beamtin muss Nebentätigkeitsvergütung oberhalb der Vergütungshöchstgrenze an Landeskasse abführen
Tätigkeit als Hochschuldozentin stellt keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn dar, die Ausnahme von der Ablieferungspflicht begründet
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin die Vergütung für eine Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule, die oberhalb der Vergütungshöchstgrenze liegt, an die Landeskasse abführen muss. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht besteht nur, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte
Klägerin hält Ablieferungspflicht in ihrem Fall für unzulässig
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der
Voraussetzungen für Ausnahme von der Ablieferungspflicht nicht gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass das beklagte Land den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert habe. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.2007
[Aktenzeichen: 2 BvR 1188/05]) - BVerwG: Bürgermeister muss Vergütungen für Mitgliedschaft im Beirat eines privaten Unternehmens abliefern
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.09])
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Dokument-Nr. 21908
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