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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011
- 13 K 5693/08 -
BRD muss Protonenbeschleuniger beim CERN nicht durch Deutsche Delegierte stoppen lassen
Gefahr vor "schwarzen Löchern" nicht ausreichend begründet vorgetragen
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, ihre Delegierten im Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) zu einer Initiative gegen die weitere Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC (Large Hadron Collider) in Genf (mit einer Energie von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt) anzuweisen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in Zürich lebende deutsche Staatsangehörige beim Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilantrag und einer Klage gegen das Bundesministerium für Bildung und Forschung versucht, die Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC zu verhindern. In dem Protonenbeschleuniger sollen Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um so den "Urknall" zu simulieren, aus dem die Erde entstanden ist. Die Klägerin befürchtet unter Berufung auf in der Wissenschaft vertretene Meinungen, dass bei dem Experiment so genannte "Schwarze Löcher" und andere Gefahren entstehen können, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen.
Beschwerden vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht erfolglos
Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 8. September 2008 den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass bei Inbetriebnahme des LHC grundrechtsrelevante Gefährdungen für die Klägerin eintreten könnten. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (20 B 1433/08) blieb ebenso erfolglos, wie eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2502/08) der Klägerin, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2010 zurückwies.
Behauptete Gefahren nicht plausibel und substantiiert dargelegt
Das Gericht folgte der Klägerin jetzt auch im Hauptsacheverfahren nicht. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch könne nur die grundgesetzliche Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens sein. Dies erfordere von der Klägerin als Anspruchstellerin, dass sie die von ihr behaupteten Gefahren plausibel und substantiiert darlege. Dies sei ihr jedoch angesichts der unterschiedlichen theoretischen Auffassungen trotz der insoweit in den vorhergehenden Gerichtsverfahren seitens der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts gegebenen Hinweise nicht gelungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 10981
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