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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.02.2010
- 2 BvR 2502/08 -
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig
Versuche bergen nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung kein Gefahrenpotenzial
Eine deutsche Staatsangehörige kann nicht von der Bundesrepublik Deutschland verlangen, gegen Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire - CERN) einzuschreiten. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und lehnte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht Köln versuchte sie vergeblich, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen die Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire - CERN) einzuschreiten (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 08.09.2008 - 13 L 1123/08 -). In dieser Forschungseinrichtung können nach einer in der kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Theorie so genannte Miniatur-Schwarze-Löcher erzeugt werden. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt dieser Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotential. Die Beschwerdeführerin befürchtet allerdings eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe. Mit ihrem Antrag hatte sie auch in der Rechtsmittelinstanz keinen Erfolg.
Beschwerdeführerin fühlt sich in Grundrechten verletzt
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen als Beschwerdegrund nicht ausreichend
Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Ebensowenig reicht es für einen schlüssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdeführerin Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.
Die Größe eines vermeintlichen Schadens – hier die Vernichtung der Erde – erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht.
Ob und inwiefern eine staatliche Schutzpflicht zugunsten Grundrechtsberechtigter auch in den Fällen besteht, in denen wie vorliegend die behauptete Gefahr von einer Internationalen Organisation ausgeht, an der Deutschland beteiligt ist, bedarf danach keiner Entscheidung.
Bewertungen wissenschaftlicher Streitfragen und Risikoabschätzung nicht Teil gerichtlicher Kontrolle
Das Oberverwaltungsgericht konnte sich hier darauf beschränken, die von der Bundesregierung vorgenommene Einschätzung des Gefährdungspotentials zu kontrollieren. Für diese Bewertung obliegt der Exekutive im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit eine gesteigerte Verantwortung für Entscheidungen, die auf ungewissen Folgenabschätzungen beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn wissenschaftlich und praktisch noch unerschlossenes Neuland betreten wird. Es ist nicht Sache der gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Mehrheit der Wissenschaftler schließt Möglichkeit des Eintritts eines Schadensszenarios aus
Die danach durch die Exekutive pflichtgemäß vorzunehmende Bewertung ist vorliegend erfolgt. Der wissenschaftliche Meinungsstand zur Gefährlichkeit der von der Organisation betriebenen Versuche lässt sich soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich dahingehend zusammenfassen, dass selbst die Vertreter der Minderheit, die ein Schadensszenario für möglich halten, lediglich behaupten, dass die von ihnen aufgezeigten theoretischen Denkmodelle, die von einer Vielzahl unwägbarer Prämissen abhängen, bisher nicht widerlegt worden seien. Demgegenüber schließt die Mehrheit der mit dieser Frage befassten Wissenschaftler schon die Möglichkeit des Eintritts dieser Prämissen aus. Entsprechende Szenarien sehen sie sogar als widerlegt an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
Jahrgang: 2010, Seite: 1039, Entscheidungsbesprechung von Dietrich Murswiek JuS 2010, 1039 (Dietrich Murswiek) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 702 NVwZ 2010, 702
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Dokument-Nr. 9326
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