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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016
- 19 K 335/15 -
KiTa-Beitragssatzung 2014/15 der Stadt Bonn nichtig
Satzung der Stadt zur Geschwisterregelung seit Änderung des Kinderbildungsgesetzes fehlerhaft
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Gesamtnichtigkeit der für das Kindergartenjahr 2014/2015 geltenden Beitragssatzung der Stadt Bonn festgestellt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten die Eltern zweier Kinder, die eine
Beitragssatzung sieht Kombination beider Befreiungstatbestände nicht vor
Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landesgesetzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befreiungstatbestände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor.
Verwaltungsgericht erklärt gesamte damalige Beitragssatzung für nichtig
Das Verwaltungsgericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Rechtsansicht der Beklagten seit der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 fehlerhaft sei. So habe dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungsregelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt
Fehle jedoch eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kindergartenjahr 2014/2015, so sei die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Kita-Beiträge für jüngere Geschwister von Vorschulkindern unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016
[Aktenzeichen: 12 A 1756/15 bis 12 A 1760/15]) - Erfurt: Kita-Satzung ist rechtmäßig
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 3 N 292/09, 3 N 315/09 und 3 N 342/09])
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Dokument-Nr. 23133
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