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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2013
- 3 N 292/09, 3 N 315/09 und 3 N 342/09 -
Erfurt: Kita-Satzung ist rechtmäßig
Stadt greift mit Bezugnahme auf Einkommensteuerrecht auf ein hinreichend praktikables und taugliches Verfahren zur Einkunfts- und Vermögensermittlung zurück
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollen gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückgewiesen. Der von der Stadt gewählte Einkommensbegriff, der der sozialen Staffelung der Beiträge zugrunde liegt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, vier Elternpaare, wurden zur Zahlung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen herangezogen. Die Satzung sieht eine nach dem
Eltern sehen in Regelungen der Satzung Verstoß gegen Abgabengerechtigkeit
Die Antragsteller machten zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge im Wesentlichen geltend, dass die Staffelung den finanziellen Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinreichend berücksichtige. Außerdem sei der von der Stadt Erfurt gewählte Einkommensbegriff, der an das Einkommensteuergesetz anknüpfe, nicht hinreichend transparent und zudem unpraktikabel. Die Regelungen der Satzung verstießen gegen die Abgabengerechtigkeit, weil diejenigen
Von der Stadt gewählter Einkommensbegriff ist nicht zu beanstanden
In der Urteilsbegründung führte das Thüringer Oberverwaltungsgericht aus, dass der Senat die rechtlichen Bedenken der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15637
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