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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2017
- 6 B 19/17 -
Ausgabe von "BonusBons" beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig
Apotheker verstößt gegen Arzneimittelpreisbindung des Arzneimittelgesetzes
Der Eilantrag eines Apothekers gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekenkammer wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde dem
Umgehung von Preisbindungsvorschriften durch "BonusBon"
Der Antragsteller begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den "BonusBon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Antragsgegnerin hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kundenbindungsmodell des Antragstellers Preisbindungsvorschriften umgangen würden.
Wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig
Im Eilbeschluss hat das Gericht ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das vom Antragsteller praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ ra-online
- Keine geschenkten Kuschelsocken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.06.2014
[Aktenzeichen: 7 L 683/14 u.a.]) - Apotheke darf Kunden bei Rezepteinlösung keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: 21 K 1887/11]) - Keine 1-Euro-Wertgutscheine für Rezepteinlösung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: VG 90 K 4.11 T u.a.])
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Dokument-Nr. 24123
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