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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2013
- VG 90 K 4.11 T u.a. -
Keine 1-Euro-Wertgutscheine für Rezepteinlösung
Berufsgericht für Heilberufe in Berlin spricht Warnungen gegen Apotheker aus und verhängt Geldbußen
Apotheker dürfen keine 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Apothekerkammer verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit der Praxis, 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten zu gewähren, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.
Apotheker berufen sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.09.2010 - I ZR 193/07 u.a.). Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden.
Werbemaßnahmen haben Bagatellgrenze überschritten
Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts. Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Apotheker darf keine "Rezeptprämie" gewähren
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2012
[Aktenzeichen: LBG-H A 10353/12]) - Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2011
[Aktenzeichen: 13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11]) - BGH: Apotheken-Rabatte und -Zugaben von mehr als einem Euro für preisgebundene Arzneimittel unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09])
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Dokument-Nr. 15660
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