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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.06.2014
- 7 L 683/14 u.a. -
Keine geschenkten Kuschelsocken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten
Zugaben verstoßen gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes
Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Zugabe und Rabatte gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und die Eilanträge der Apothekeninhaber damit abgelehnt.
Mehrere
Apothekerkammer untersagt Zugaben auf Grundlage der verbindlichen Berufsordnung
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen. Diese Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.
Wettbewerb zwischen Apotheken und damit unsachliche Beeinflussung der Versorgung der Bevölkerung soll verhindert werden
Diese Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte
Regelung verstoße nicht gegen Europarecht
Das Verwaltungsgericht geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass diese gesetzliche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung dieser Frage hat sie jedoch dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online
- Bewerbung mit "kostenloser" Zweitbrille eine unzulässige Zuwendung
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: 2 U 92/12]) - DocMorris' "Sonder-Bonus" sowie kostenlose Warenzugabe sind wettbewerbswidrig
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.03.2007
[Aktenzeichen: 29 U 5300/06]) - Auslobung von Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten (hier: Gleitsichtgläser) unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2006
[Aktenzeichen: I ZR 145/03 ])
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Dokument-Nr. 18424
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