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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.06.2014
7 L 683/14 u.a. -

Keine geschenkten Kuschelsocken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten

Zugaben verstoßen gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes

Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Zugabe und Rabatte gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und die Eilanträge der Apothekeninhaber damit abgelehnt.

Mehrere Apotheker im östlichen Ruhrgebiet verteilten in ihren Werbeprospekten Gutscheine die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie zum Beispiel „Kuschelsocken“ und Geschenkpapier eingetauscht werden konnten.

Apothekerkammer untersagt Zugaben auf Grundlage der verbindlichen Berufsordnung

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen. Diese Eilanträge lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.

Wettbewerb zwischen Apotheken und damit unsachliche Beeinflussung der Versorgung der Bevölkerung soll verhindert werden

Diese Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gilt danach ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz soll ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt. Von dieser Regelung sind die Kundenzeitschriften, wie die Apothekenumschau ausdrücklich ausgeschlossen und können so nicht mit anderen Zugaben verglichen werden.

Regelung verstoße nicht gegen Europarecht

Das Verwaltungsgericht geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass diese gesetzliche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung dieser Frage hat sie jedoch dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online

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Dokument-Nr.: 18424 Dokument-Nr. 18424

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