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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.03.2019
- 3 K 615/18.MZ -
Wohngrundstück kann nicht ohne weiteres mit Mauer eingefriedet werden
Bei generellem Ausschluss von Einfriedungsmauern im Bebauungsplan der Gemeinde besteht auch kein Anspruch Ausnahmegenehmigung
Eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahmen zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks u.a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche
Mauer an Grundstücksseite verstößt gegen gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans
Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)
- Grundstückseigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außenbereichsgelände verlangen
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.03.2019
[Aktenzeichen: 3 K 532/18.MZ]) - Mauer darf bleiben - Wahrung des Rechtsfriedens geht vor Nachbarschutz
(Verwaltungsgericht Neustadt, Entscheidung vom 24.01.2005
[Aktenzeichen: 3 K 1142/04.NW])
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Dokument-Nr. 27338
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