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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30.09.2020
- 3 K 750/19 -
Kein (Mindest-)Abstand für Luftwärmepumpen zum Nachbargrundstück erforderlich
Luftwärmepumpen müssen Abstandsregeln aufgrund ihrer geringen Größe nicht einhalten
Das VG Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche
Bauordnung sieht keinen (Mindest)Abstand zum Nachbargrundstück vor
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29307
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