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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 03.12.2019
3 N 1070/19.MZ -

Vollstreckungs­antrag auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans gegen Stadt Mainz unbegründet

Durchsetzung von Verkehrsverboten kann nicht durch Vollstreckung aus Urteil von 2018 erreicht werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass auch der zuletzt gestellte Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Vollstreckung des Urteils zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Mainz vom 24. Oktober 2018 unbegründet ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 hatte das Verwaltungsgericht Mainz auf Klage der Deutschen Umwelthilfe die Stadt Mainz verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten - zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält. Das Urteil wurde ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig. Die Stadt Mainz änderte ihren Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 u.a. unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote. Ein danach von der Deutschen Umwelthilfe gestellter erster Vollstreckungsantrag blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 06.05.2019 - 3 N 338/19.MZ -). Mit einem weiteren Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro machte die Deutsche Umwelthilfe nun im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Mainz trotz andauernder Überschreitung der Grenzwerte an verschiedenen Messstellen im Stadtgebiet die in dem fortgeschriebenen Luftreinhalteplan vorgesehenen Verkehrsverbote nicht umsetze.

Vollstreckungsantrag bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Vollstreckungsantrag an. Nach den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 24. Oktober 2018 sei die Stadt Mainz zur Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans unter Aufnahme von Verkehrsverboten verpflichtet worden. Dem sei die Stadt mit dem zum 1. April 2019 geänderten Luftreinhalteplan nachgekommen, wie das Verwaltungsgericht schon in dem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren entschieden habe. Das Urteil entfalte jedoch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Umsetzung der im fortgeschriebenen Luftreinhalteplan enthaltenen Maßnahmen (hier der Verkehrsverbote). Deshalb könne die Durchsetzung von Verkehrsverboten nicht durch eine Vollstreckung aus dem Urteil erreicht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28178 Dokument-Nr. 28178

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