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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.01.2016
- VG 11 K 132.15 -
Luftreinhalteplan: Anwohner erzwingt Tempo 30 auf Bundesstraße
Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auch auf Hauptverkehrsstraßen kann verlangt werden
Anwohner können im Einzelfall die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auch auf Hauptverkehrsstraßen verlangen, wenn ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger ist Anwohner der Berliner Allee in Berlin-Weißensee. Dabei handelt es sich um die Bundesstraße 2, die pro Fahrtrichtung zwei bis drei Spuren aufweist. Auf ihr verkehren drei Bus- und vier Straßenbahnlinien. Die Verkehrslenkung Berlin lehnte den Antrag des Klägers, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zum Zweck der Verminderung der Luftschadstoffe auf 30 km/h zu reduzieren, im Wesentlichen unter Berufung auf die überregionale Bedeutung der Verkehrsverbindung ab. Zur Sicherung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes müsse es bei Tempo 50 bleiben.
Verwaltungsgericht: Tempo 30 auch auf Hauptverkehrsstraßen möglich
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Verkehrslenkung Berlin zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Berliner Allee zwischen Indira-Gandhi- und der Rennbahnstraße. Nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2016
Quelle: ra-online, VG Berlin (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22050
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