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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.06.2012
- 4 K 194/12.NW -
Lärm durch Kinderspielplatz für Nachbarn nicht unzumutbar
VG Neustadt verweist auf Gebot der Toleranzpflicht der Nachbarschaft von Kinderspielplätzen
Der von einem gemeindlichen Kinderspielplatz ausgehende Lärm durch spielende Kinder stellt keine unzumutbare Belästigung für das Wohngrundstück eines Nachbarn dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Ortsgemeinde Schwedelbach im Jahr 2009 in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers einen ca. 600 qm großen Kinderspielplatz errichtet und dazu auf der Grundlage des 2010 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hier eine entsprechende Nutzung im Dorfgebiet vorsieht, eine
Spielplatzfremde Nutzungen durch Jugendliche oder zusätzlich vorhandene Kneipp-Anlage stellt Zulässigkeit des Spielplatzes nicht in Frage
Mit seiner gegen den tatsächlichen Betrieb der Anlage gerichteten Klage ist der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Nachbarn müssen Lärm eines Kinderspielplatzes hinnehmen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, sonstiges vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG]) - Anwohner müssen Spielplatzlärm auch außerhalb fester Spielzeit dulden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2012
[Aktenzeichen: 10 S 2428/11]) - Lärm von Kinderspielplatz berechtigt nicht zur Mietminderung
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2009
[Aktenzeichen: 33 C 2368/08 - 50])
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Dokument-Nr. 13757
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