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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.06.2012
4 K 194/12.NW -

Lärm durch Kinderspielplatz für Nachbarn nicht unzumutbar

VG Neustadt verweist auf Gebot der Toleranzpflicht der Nachbarschaft von Kinderspielplätzen

Der von einem gemeindlichen Kinderspielplatz ausgehende Lärm durch spielende Kinder stellt keine unzumutbare Belästigung für das Wohngrundstück eines Nachbarn dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Ortsgemeinde Schwedelbach im Jahr 2009 in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers einen ca. 600 qm großen Kinderspielplatz errichtet und dazu auf der Grundlage des 2010 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hier eine entsprechende Nutzung im Dorfgebiet vorsieht, eine Baugenehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern erhalten. Der Spielplatz ist zur Nutzung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren in der Zeit von 9 bis 20 Uhr an Werktagen sowie von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen zugelassen.

Spielplatzfremde Nutzungen durch Jugendliche oder zusätzlich vorhandene Kneipp-Anlage stellt Zulässigkeit des Spielplatzes nicht in Frage

Mit seiner gegen den tatsächlichen Betrieb der Anlage gerichteten Klage ist der Nachbar nun vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gescheitert, weil ihm nach der bundesrechtlichen Regelung des Gebots einer Toleranzpflicht der Nachbarschaft von Kinderspielplätzen der üblicherweise vom Betrieb eines solchen Spielplatzes durch spielende Kinder ausgehende Lärm zuzumuten ist. Das Gericht konnte der Argumentation des Klägers, es handele sich nicht um einen normalen Kinderspielplatz, sondern im Zusammenhang mit der benachbarten Kneipp-Anlage um einen Erlebnispark, der nicht unter das Kinderlärmprivileg falle, nicht folgen. Lage, Größe und Ausstattung des Spielplatzes unterschieden sich nicht von solchen Kinderspielplätzen, die der Gesetzgeber gerade bei der Privilegierung von Kinderlärm im Auge gehabt habe. Soweit sich der Kläger durch spielplatzfremde Nutzungen – wie lärmende Jugendliche oder Erwachsene – in seiner Wohnruhe gestört fühle, stelle dies die Zulässigkeit des Spielplatzes nicht in Frage. Wegen solcher Störungen müsse er sich vielmehr an die Polizei- oder Ordnungsbehörde wenden. Gleiches gelte, soweit er sich gegen eine störende, missbräuchliche Nutzung der im Normalbetrieb nicht erheblich störenden Kneipp-Anlage wende.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 13757 Dokument-Nr. 13757

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