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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, sonstiges vom 16.05.2012
- 8 A 10042/12.OVG -
Nachbarn müssen Lärm eines Kinderspielplatzes hinnehmen
Geräusche spielender Kinder sind als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar
Der Lärm, der während der Zeit von 13 Uhr bis 16 Uhr von Ganztagsschulkindern bei der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den
VG: Ortsgemeinde muss Immissionsrichtwerte für allgemeines Wohngebiet einhalten
Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.
Geräuscheinwirkungen durch Kinderlärm stellen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar
Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn
Kinderlärm steht unter allgemeinem Toleranzgebot der Gesellschaft
Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Anwohner müssen Spielplatzlärm auch außerhalb fester Spielzeit dulden
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2012
[Aktenzeichen: 10 S 2428/11]) - Hessischer VGH: Hervorgerufener Lärm durch bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes für Nachbarn zumutbar
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2011
[Aktenzeichen: 9 A 125/11])
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Dokument-Nr. 13554
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