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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.07.2010
4 L 716/10.NW -

Anordnung eines Rauchverbots für Nebenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte nicht erforderlich

Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin

Die Anordnung eines Rauchverbots für einen Thekenraum einer Gaststätte ist rechtmäßig, da nach dem Nichtrauchgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu erhalten ist. Diese Anordnung ist jedoch für ein Nebenzimmer nicht erforderlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte eine Gastwirtin einen teilweisen Erfolg mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtrauchergesetz. Die Antragsstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.

Laut Verbandsgemeinde müssen Thekenraum und Nebenraum rauchfrei bleiben

Die Verbandsgemeinde erließ ende Juni 2010 gegenüber der Gastwirtin eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab die Verbandsgemeinde an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes müsse der Hauptraum rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.

Hinsichtlich des Nebenzimmers hat die Antragsstellerin erfolg

Die Wirtin erhob Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Damit hat sie teilweise Erfolg: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig da nach dem Nichtrauchgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu erhalten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragsstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10027 Dokument-Nr. 10027

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