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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.07.2011
- 4 K 222/11.NW -
VG Neustadt: Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte rechtmäßig
Nichtrauchenden Gästen muss rauchfreier Hauptbereich zur Verfügung stehen
Kann eine Zwei-Raum-Gaststätte ausschließlich über einen Thekenraum betreten werden, gilt für diesen Raum absolutes Rauchverbot - und zwar auch dann, wenn der Thekenraum kleiner ist, als der angrenzende Nebenraum. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt und lehnte die Klage einer Gaststättenbesitzerin ab, mit der diese sich gegen die Anordnung, den Thekenraum ihrer Gaststätte rauchfrei zu halten, wehren wollte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine
Gaststättenbesitzerin hält Nutzung des kleineren Thekenraums als Raucherraum für zulässig
Hiergegen erhob die Klägerin nach Durchführung eines Vorverfahrens Klage und berief sich darauf, der Thekenraum sei etwas kleiner als der als Speisesaal bezeichnete zweite Raum und dürfe deshalb als
Rauchen im Thekenraum unzulässig
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht. Die Richter führten in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2010
[Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG]) - Anordnung eines Rauchverbots für Nebenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte nicht erforderlich
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.07.2010
[Aktenzeichen: 4 L 716/10.NW])
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Dokument-Nr. 11974
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