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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.08.2014
- 5 K 1858/13.TR -
Mindestabschussplan zur Reduzierung von Wildschäden rechtswidrig
Abschussfestsetzung muss auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhen und Abschusshöhe in nachvollziehbarem Rahmen darlegen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Mindestabschussplan zur Reduzierung von Wildschäden nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Abschussfestsetzung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegt.
Die beklagte Kreisverwaltung des zugrunde liegenden Verfahrens erließ gegenüber dem Kläger für dessen Jagdbezirk einen Mindestabschussplan, um ansteigendem Wildschaden entgegenzuwirken. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.
VG erklärt Mindestabschlussplan für rechtswidrig
Die Richter des Verwaltungsgerichts gaben dem Kläger Recht und führten zur Begründung aus, dass der Abschussfestsetzung zu entnehmen sein müsse, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewege, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiere. Daran fehle es bereits, sodass es nicht darauf ankomme, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Bissschäden an Bäumen: Jagdbehörde kann im Einzelfall Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.07.2013
[Aktenzeichen: 6 L 566/13.KO]) - Gravierende Waldschäden durch Muffelwildherde nicht nur mit Begrenzung des Bestandes bekämpfbar
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 18.01.2013
[Aktenzeichen: 8 K 1917/11])
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Dokument-Nr. 18879
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