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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007
- 1 S 822/05 -
Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nach Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes
Mindestens alle vier Tage nach dem Auto schauen
Vier Tage nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes darf ein Auto abgeschleppt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Im Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, an einer Stelle, an der dies auch erlaubt war. Es war Donnerstag. Einen Tag später (am Freitag) wurde ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt, dass das parken ab Monatag verbot. Es sollten Baumpflegearbeiten durchgeführt werden. Am Dienstag ließ die Behörde das Fahrzeug abschleppen, weil es die Arbeiten behinderte. Erst einige Tage später, als der Fahrer zu seinem Auto zurückkehrte, merkte er, dass dieses verschwunden war. Die Behörde verlangte von dem Fahrer die Kosten für das Abschleppen des Wagens.
Zu Recht, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Halter eines parkenden Fahrzeugs dürfe nicht darauf vertrauen, dass die Parkverhältnisse dauerhaft unverändert blieben. Zumindest nach vier Tagen, sei die Behörde berechtigt, ein Auto abzuschleppen. Diese Vorlauffrist könne sogar noch unterschritten werden, wenn die Änderung der Verhältnisse vorhersehbar sei z.B. bei Wanderbaustellen oder bekannten Veranstaltungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4547
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