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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2022
- 2 S 808/22 -
Normenkontrollantrag gegen Bewohnerparkgebührensatzung auch im Hauptsacheverfahren erfolglos
Erhöhung der Bewohnerparkgebühren in Freiburg rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgewiesen.
Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30,-- EUR jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240,- EUR bzw. 360,- EUR oder 480,- EUR im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.
VGH: Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter
Kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip
Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße nicht gegen das
Stellpark im Parkhaus erheblich teurer
Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter
Gebührenstaffelung als auch Ermäßigungen und Befreiungen nicht zu beanstanden
Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32046
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