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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
- 5 S 3239/11 -
Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
Bordell ohne Wohnungen für Prostituierte stellt keine nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte dar
Ein Bordellbetrieb, in dem keine Prostituierten wohnen, ist im Gewerbegebiet allgemein zulässig und keine dort nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Beigeladene des zugrunde liegenden Falls betreibt in einem Gebäude in einem Karlsruher
Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Ein
Wohnnutzung des Nachbarn durch Bordellbetrieb nicht rücksichtslos gestört
Für den Bordellbetrieb der Beigeladenen und das konkrete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Domina-Studio in Gewerbegebiet unzulässig
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[Aktenzeichen: 2 K 4087/09]) - Nachbar scheitert mit Eilantrag gegen den Bau eines bordellartigen FKK-Sauna-Clubs
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2006
[Aktenzeichen: 12 K 1360/06]) - Städtebauliche Gründe können Ausschluss von Bordellen in Gewerbegebiet rechtfertigen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005
[Aktenzeichen: 8 C 10053/05.OVG])
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Dokument-Nr. 13236
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