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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013
- 8 S 1813/13 -
Umbau eines Gebäudes zur Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig
Lärm spielender Kinder ist sozialadäquat und für Nachbarn zumutbar
Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet ist generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar. Für das umgebaute Gebäude sind allerdings gegebenenfalls die Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen einzuhalten. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) einem kirchlichen Träger (Beigeladene) zwei Baugenehmigungen für den Umbau von zwei Gebäuden in einem allgemeinen
Eilanträge der Anwohner gegen Umbau des Gebäudes zur Kita erfolglos
Die Eilanträge der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller überwiegend zurückgewiesen. Einen Teilerfolg erzielten nur zwei Antragsteller. Der Verwaltungsgerichtshof ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Baugenehmigungen an.
Gerade in allgemeinen Wohngebieten besteht für Kindergärten und Kindertagesstätten ein unmittelbares Bedürfnis
Eine
Gericht äußert Zweifel an Vereinbarkeit der Baugenehmigungen mit Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen
Zweifelhaft sei allerdings, ob eine der Baugenehmigungen mit den nachbarschützenden Vorschriften der Landesbauordnung über Abstandsflächen vereinbar sei. Denn durch den Umbau des Altgebäudes ändere sich dessen Traufhöhe und damit die für die Abstandsfläche erhebliche Wandhöhe. Damit sei eine Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner neuen Gestalt erforderlich. Insoweit sei die gesetzliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Zwar könnten im vorliegenden Einzelfall möglicherweise zugunsten der Beigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandsfläche oder eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden. Dazu seien indes weitere Ermittlungen und Prüfungen im Widerspruchsverfahren nötig. Um zu vermeiden, dass zuvor durch den Umbau des betreffenden Gebäudes vollendete Tatsachen geschaffen würden, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von zwei Antragstellern anzuordnen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus Kindertagesstätte
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 1 EO 560/10 und 1 EO 691/10]) - Lärm durch Außenspielbereich einer Kindertagesstätte im Wohngebiet ist von Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2013
[Aktenzeichen: 13 K 2046/13]) - Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2021
[Aktenzeichen: 1 ME 42/21])
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Dokument-Nr. 17308
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