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Dienstag, 3. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Fürth“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.10.2006
- 310 C 1727/06 -

Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten rechtfertigen keine Mietminderung

Sanierungsarbeiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Sanierungsarbeiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Kommt es daher im Rahmen solcher Arbeiten zu Beeinträchtigungen der Wohnqualität, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter einer Wohnung über Belästigungen aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke. So soll es zu erheblichen Lärmstörungen gekommen sein, die ein Öffnen der Fenster unmöglich machten. Weiterhin sei der Balkon angesichts der durch die Arbeiten entstandenen Staubentwicklung nicht nutzbar gewesen. Zudem wurden Bäume gefällt, so dass sich die Aussicht verschlechtert habe. Schließlich sei es aufgrund der Umleitung des Verkehrs auf eine Behelfsbrücke zu einem störenden Lichteinfall im Wohn- und Schlafzimmer durch die Scheinwerfer der Autos gekommen. Die Mieter verlangten daher eine Mietminderung.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Fürth, Urteil vom 22.11.1984
- 1 C 415/84 -

Nichtlöschen von Adventskerzen ist grob fahrlässig

Von brennenden Kerzen ausgehende Gefahr hinreichend bekannt

Es ist grob fahrlässig, vor dem Verlassen der Wohnung die auf einem Adventskranz brennenden Kerzen nicht zu löschen. Dies hat das Amtsgericht Fürth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall zündete die Ehefrau des Klägers die Kerzen des Adventskranzes an. Daraufhin ging sie zum Einkaufen und vergaß, die Kerzen wieder zu löschen. Im Folgenden kam es zu einem Brandschaden. Der Kläger war der Meinung, die Hausratversicherung müsse den Schaden übernehmen.Das Amtsgericht entschied gegen den Kläger. Die Versicherung sei nicht... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009
- 340 C 3088/08 -

AG Fürth: Kunde hat Recht auf Sonderkündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit

Vetragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar

Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit kann ein Recht auf Sonderkündigung begründen. Eine Klausel in den AGBs die den Verbraucher darauf hinweist, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet ist unwirksam und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dies entschied das bayerische Amtsgericht Fürth.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Provider eine Kündigung wegen einer geringen DSL-Geschwindigkeit stets mit dem Verweis auf ihre AGB ab. In diesen steht häufig die Klausel, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet. Dementsprechend zahlt der Kunde mitunter für die größte Bandbreite, kann aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten... Lesen Sie mehr