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Amtsgericht Fürth, Urteil vom 07.05.2009
- 340 C 3088/08 -
AG Fürth: Kunde hat Recht auf Sonderkündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit
Vetragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar
Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit kann ein Recht auf Sonderkündigung begründen. Eine Klausel in den AGBs die den Verbraucher darauf hinweist, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet ist unwirksam und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dies entschied das bayerische Amtsgericht Fürth.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Provider eine Kündigung wegen einer geringen
Provider lehnt Kündigung des Kunden ab
Dies wollte ein
Geringe Bandbreite als vereinbart stellt erhebliche Pflichtverletzung dar
Der
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die bereitgestellte geringe Bandbreite eine so erhebliche Pflichtverletzung darstelle, dass der klagende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 872 MMR 2009, 872
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Dokument-Nr. 8866
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