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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Baumkontrolle“ veröffentlicht wurden
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.06.2023
- 4 O 3/22 -
Bei fehlender Erkennbarkeit einer Baumschädigung durch Kontrolle besteht kein Schadensersatzanspruch wegen herabfallenden Astes
Unterlassene Kontrolle nicht Ursächlich für Schadensfall
Unterlässt ein Grundstückseigentümer die erforderliche Kontrolle eines Baumes, so haftet er dann nicht für den durch einen herabfallenden Ast entstandenen Schaden, wenn die Schädigung des Baums durch eine Kontrolle nicht erkennbar war. In diesem Fall fehlt es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Schadensfall. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 fiel der Ast eines am Straßenrand stehenden Baumes auf ein Fahrzeug und verursachte dadurch Schäden in Höhe von über 6.000 €. Es stellte sich heraus, dass der Baum geschädigt war und die Grundstückseigentümerin den Baum nicht auf Schäden geprüft hatte. Der Fahrzeughalter erhob daher Klage auf Schadensersatz.Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die unterlassene Sichtkontrolle zu einer Entdeckung der Baumschädigung geführt hätte. Damit fehle... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023
- 1 U 310/20 -
Stadt muss wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz zahlen
Totalschaden eines Autos wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten begründet Anspruch auf Schadensersatz
Es ist nicht pflichtwidrig, wenn die Stadt Frankfurt am Main ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle an der sog. FLL-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrolliert. In begründeten Fällen sind allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen erforderlich. Da die Stadt hier trotz sichtbarer Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie der Klägerin auf Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Klägerin hatte ihren Fiat 500 im August 2019 in Frankfurt am Main in einem Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Dieses erlitt einen Totalschaden. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hatte den Baum letztmals im August 2018 kontrolliert. Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage in Höhe von gut... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.05.2017
- 7 U 29/15 -
Stadt haftet für fehlerhafte Baumkontrolle eines von ihr beauftragten privaten Sachverständigenbüros
Privater Sachverständiger als verlängerter Arm der Verwaltung
Beauftragt eine Stadt einen privaten Sachverständigen mit der Durchführung von Baumkontrollen, so haftet sie für Fehler bei der Begutachtung. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ist nicht auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt. Der private Sachverständige ist vielmehr als verlängerter Arm der Verwaltung anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte während eines Orkans im Juni 2014 eine Scheinakazie auf ein Pkw. Die Fahrzeugeigentümerin klagte aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Sie warf der Stadt eine unzureichende Kontrolle der Standfestigkeit des Baumes vor. Dies wies die Stadt zurück. Der Baum sei zuletzt 5 Monate vor dem Schadensfall von Mitarbeitern eines... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 11.05.2017
- 12 U 7/17 -
Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht: Zur Haftung privater Baumbesitzer bei herabfallenden Ästen
Privatleute müssen nur in angemessenen zeitlichen Abständen gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen
Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Anders als Gemeinde und Städte, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu überprüfen, sind die Anforderungen für Privatleute deutlich geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro.Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2016
- 14 U 96/16 -
Grundstückseigentümer muss beim "Schlooten" auf Bäume des Nachbarn Rücksicht nehmen
Nachbar hat nach Beschädigung seiner Bäume Anspruch auf Schadensersatz
Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen - auch ein Graben zum Nachbargrundstück muss ab und zu gereinigt werden, "schlooten", wie man im Nordwesten sagt. Dabei muss aber auch Rücksicht auf die Belange des Nachbarn genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro, den die Nachbarn von der Grundstückseigentümerin und dem Unternehmer ersetzt haben wollten.... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015
- 4 U 64/14 -
Natürlicher Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko
Kein Schadensersatzanspruch eines Autobesitzers gegen Stadt wegen Autobeschädigung durch Astabbruch
Wird ein parkender Pkw von einem herabfallenden Ast eines gesunden Baumes beschädigt, so steht dem Autobesitzer kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die verkehrssicherungspflichtige Stadt zu. Denn der natürliche Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 wurde der Pkw eines Grundstückseigentümers durch einen herabfallenden Ast einer vor dem Grundstück stehenden völlig gesunden Platane beschädigt. Da die Äste der Platane teilweise in das Grundstück des Autobesitzers hineinragten und es in der Vergangenheit bei Wind zum Herabfall von Ästen gekommen sein soll, verlangte der... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.10.2014
- 11 U 57/13 -
Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Bei konkreten Anhaltspunkten für mangelhafte Stabilität eines Baumes ist eingehendere fachmännische Untersuchung vorzunehmen
Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 52 Jahre alte Kläger, seinerzeit wohnhaft in Hamm, parkte im Mai 2012 seinen Pkw Mercedes Benz in einer Parkbucht auf der Straße "Sonnenplatz" in Dortmund. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Von der beklagten Stadt hat der Kläger Schadensersatz... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 12.06.2014
- 11 C 59/14 -
Vermieter darf Kosten für Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen nicht als Betriebskosten abrechnen
Kosten für Standfestigkeitsprüfung der Bäume sind keine Gartenpflegekosten
Lässt ein Vermieter prüfen, ob die Bäume im Garten noch standfest sind, so darf er diese Kosten nicht auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Dies hat das Amtsgericht Bottrop entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter den Baumbestand des Grundstücks auf seine Standfestigkeit hin kontrollieren lassen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 217,22 Euro. Ein Mieter sollte daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2012 unter der Position "Außenanlagen Gehölzfläche" 209,75 Euro nachzahlen.Das Amtsgericht Bottrop entschied, dass der... Lesen Sie mehr
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