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Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 12.06.2014
11 C 59/14 -

Vermieter darf Kosten für Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen nicht als Betriebskosten abrechnen

Kosten für Stand­festigkeits­prüfung der Bäume sind keine Gartenpflegekosten

Lässt ein Vermieter prüfen, ob die Bäume im Garten noch standfest sind, so darf er diese Kosten nicht auf die Mieter im Rahmen der Betriebs­kosten­abrechnung umlegen. Dies hat das Amtsgericht Bottrop entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter den Baumbestand des Grundstücks auf seine Standfestigkeit hin kontrollieren lassen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 217,22 Euro. Ein Mieter sollte daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2012 unter der Position "Außenanlagen Gehölzfläche" 209,75 Euro nachzahlen.

Kosten für Standfestigkeitskontrolle von Bäumen sind nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Bottrop entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf diese Nachzahlung habe. Hinter der Position "Außenanlagen Gehölzfläche" würden sich in Wirklichkeit Kosten für "Baumwartung und Baumkontrolle" verbergen. Die Kosten der Baumprüfung dürften aber nicht abgerechnet werden. Die Baumkontrolle sei nicht gleichbedeutend mit Pflegemaßnahmen (Gartenpflegekosten) und daher seien diese Kosten auch nicht im Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: ra-online, AG Bottrop (zt/WuM 2014, 568/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 568
WuM 2014, 568

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Dokument-Nr.: 18820 Dokument-Nr. 18820

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