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Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 12.06.2014
- 11 C 59/14 -
Vermieter darf Kosten für Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen nicht als Betriebskosten abrechnen
Kosten für Standfestigkeitsprüfung der Bäume sind keine Gartenpflegekosten
Lässt ein Vermieter prüfen, ob die Bäume im Garten noch standfest sind, so darf er diese Kosten nicht auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Dies hat das Amtsgericht Bottrop entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter den Baumbestand des Grundstücks auf seine Standfestigkeit hin kontrollieren lassen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 217,22 Euro. Ein Mieter sollte daher im Rahmen der
Kosten für Standfestigkeitskontrolle von Bäumen sind nicht umlagefähig
Das Amtsgericht Bottrop entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf diese Nachzahlung habe. Hinter der Position "Außenanlagen Gehölzfläche" würden sich in Wirklichkeit Kosten für "Baumwartung und Baumkontrolle" verbergen. Die Kosten der Baumprüfung dürften aber nicht abgerechnet werden. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: ra-online, AG Bottrop (zt/WuM 2014, 568/pt)
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Jahrgang: 2014, Seite: 568 WuM 2014, 568
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Dokument-Nr. 18820
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