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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015
- 4 U 64/14 -
Natürlicher Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko
Kein Schadensersatzanspruch eines Autobesitzers gegen Stadt wegen Autobeschädigung durch Astabbruch
Wird ein parkender Pkw von einem herabfallenden Ast eines gesunden Baumes beschädigt, so steht dem Autobesitzer kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die verkehrssicherungspflichtige Stadt zu. Denn der natürliche Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 wurde der Pkw eines Grundstückseigentümers durch einen herabfallenden Ast einer vor dem Grundstück stehenden völlig gesunden Platane beschädigt. Da die Äste der Platane teilweise in das Grundstück des Autobesitzers hineinragten und es in der Vergangenheit bei Wind zum Herabfall von Ästen gekommen sein soll, verlangte der Autobesitzer schon seit längerer Zeit von der für den Baum verkehrssicherungspflichtigen
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Autobeschädigung infolge Astabbruchs
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf
Regelmäßige Baumkontrolle durch Stadt
Zwar müsse die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht alle Maßnahmen zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren treffen, so das Oberlandesgericht, die zum Schutz gegen
Keine Notwendigkeit einer eingehenden fachmännischen Untersuchung
Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine eingehende fachmännische Untersuchung der Platane vornehmen müssen. Dies sei nur dann erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Dazu zähle etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Die Platane sei gesund gewesen.
Natürlicher Astabbruch gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Eine über die genannten Grundsätze hinausgehende Pflicht habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht bestanden. Insbesondere habe die Beklagte keine Schutzmaßnahmen bei gesunden Bäumen ergreifen müssen. Ein natürlicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2014
[Aktenzeichen: 4 O 360/13]
- Gemeinde haftet nicht für natürlichen Astbruch gesunder Bäume (hier: Pappeln)
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014
[Aktenzeichen: III ZR 352/13]) - Beschädigung durch Astabbruch: Fehlender Einsatz eines Hubwagens zur Kontrolle der Schadhaftigkeit eines Straßenbaums begründet nicht zwangsläufig Schadenersatzpflicht der Gemeinde
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2007
[Aktenzeichen: 1 U 30/07])
Jahrgang: 2016, Seite: 221 NJW-RR 2016, 221 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 281 NZV 2016, 281
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Dokument-Nr. 23519
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