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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.04.2023
- 64 S 190/21 -
Mieter im Sozialleistungsbezug können Rückzahlung überhöhter Mieten nicht einklagen
Kein Rückzahlungsanspruch wegen Forderungsübergangs
Ein Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage im Wesentlichen stattgegeben und verurteilte die Beklagte, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen.Das Landgericht Berlin hat der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung... Lesen Sie mehr
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